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Baupreisindex bei Brandschäden

Baupreisindex bei Brandschäden

Wird die Teuerung laut Baupreisindex bei Brandschäden von den Gerichts- und Versicherungsgutachtern “unter den Teppich” gekehrt oder löst er sich in Luft auf ?

Ein stattliches, neu renoviertes Bauernhaus wird mit einer Bündelvesicherung mit Indexierung versichert und brennt auf Grund von Marderverbiss bei den Stromleitungen im Dezember 2001 ab.

Der von der Generali-Versicherung bezahte, gerichtl. beeideten Sachverständige schätzt das Objekt 1990  zur Prämienberechnung. 1990 war dieser Indexwert  bei 100.

Zum Schadenszeitpunkt, im Dezember 2001, ist der Baupreisindex bei 131 Punkten, also 31 % mehr.

hier klicken:  Baupreisindex

Aber die Versicherungs- und Gerichts-Gutachter kommen 2002 auf den gleichen Betrag bzw. Neubauwert wie in der Versicherungssachverständige 1990 ermittelt hat ?   Wer bezahlt dem Geschädigten die Teuerung von 31 %?

In unserem Fall  setzten Versicherungs- und Gerichtsgutachter  in Ihren Gutachten  als Preisbasis teilweise deutlich minderwertige Bauteile ein, vergessen Bauteile oder verwenden falsche Bewertungstabellen. Mit dieser Vorgangsweise schädigen diese sogenannten Sachverständigen den Versicherungsnehmer um 31 % der Schadenssumme, also rund Euro 120.000,00.

 

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Neubauwertermittlung nach Brandschaden

Neubauwertermittlung nach Brandschaden

Der gerichtlich beeidigte Sachverständige Ing. Rudolf Leitner war vom Gericht beauftragt eine Neubaubewertung des Brandobjekts durchzuführen. In seinem Erstgutachten von 2007 legte er einen Neubauwert von 605.00 Euro brutto fest:

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Quelle: Gutachen Leitner 2007

Der Kläger stellte zahlreiche Mängel in dem Gutachten fest, was zu einem Folgegutachten führte. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass die von ihm durchgeführten Bewertungen nicht dem versicherten Objekt entsprachen, sondern dem eines durchschnittlichen Sozialwohnbaus. Nun führte Leitner in seinem Folgegutachten 2009 4 weitere Varianten von Neubauberechnungen ein. Der Durchschnitt aller 5 Berechnungen ergab dann einen Neubauwert von 611.500 Euro brutto.  

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Quelle: Gutachten Leitner 2009

Unter anderem verwendet Leitner für Variante I+II+III in seinen Neubauberechnungen Tabellen nach Kranewitter: ( Variante IV und V haben im Wesentlichen die selben Bewertungsansätze wie die Tabellen nach Kranwitter)

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Quelle: Gutachten Leitner 2009

Der Autor dieser Tabellen ist Ing Dkfm Peter Steppan, selbst gerichtlich beeideter Sachverständiger. In unserem Auftrag hat Herr Ing. Schmiedt im März 2012 mit Herrn Ing.Dkfm. Steppan in Kontakt getreten um festzustellen, ob die Anwendung seiner Tabellen für die Neubaubewertung für Versicherungszwecke korrekt ist.

Hier seine Antwort:

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Quelle: Stellungnahme Dkfm Steppan, Verfasser der Tabellen

Eine Auswahl wichtiger Zitate aus dem Schreiben:

“Bei aufmerksamer Lektüre des gesamten Werkes ,,Kranewitter” muss hervorgehen, vor
allem für einen Fachmann erkennbar, dass der Zweck dieser Tabellen und deren Anwendungsbereich :,,die Verkehrswertermittlung” ist.”

“Eine Anwendung dieser Tabellen, um Neubaukosten für Versicherungszwecke zu rekonstruieren ist weder beabsichtigt, noch statthaft.”

Aus diesem Dokument wird klar, dass die Neubaubewertungen von Leitner nichts mit dem tatsächlichen Neubauwert des versicherten Objektes zu tun haben. Für das versicherte Brandobjekt wurde in der Vergangenheit, nämlich im Jahre 1990, bereits eine Neubaubewertung für Versicherungszwecke im Auftrag der Versicherung durchgeführt.

Im Jahr 1990 (Stichtag der Bewertung: 1.10.1990) wurde ein Gutachten für die Neubaubewertung erstellt, das auch die Grundlage für die Versicherungspolizze bildet.  Dieses Gutachten bildete die einvernehmliche Grundlage der Festlegung der Versicherungssumme zwischen Kläger und beklagten Partei:

 

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Quelle: Gebäudebewertung Gutachter Urban im Auftrag der Versicherung für die Versicherungspolizze Jahr 1990

Der Neubauwert des Gebäudes zum 1.Oktober 1990 war ATS 6.200.000 netto, also 450.571 Euro netto (Umrechnungsfaktor 1 ATS = 0,0726728 EUR)

Bauen wird jedes Jahr ein wenig teurer. Deshalb erhöhen auch die Versicherungen die Versicherungsprämien + -summen  jedes Jahr um den gestiegen Baukosten gerecht zu werden.  Gemäß Bedingung  508 a des Versicherungsvertrages  sind die Versicherungssummen jährlich den Änderungen des Baukostenindex angepasst worden.

Der dementsprechende, dem Baupreisindex angepasste Neubauwert des Gebäudes entspricht im Dezember 2001, dem Brandmonat, 585.742 Euro netto  (Index 131, d.h. 31% Verteuerung in 11 Jahren, ca. 2.4% p.a.).

Zum indexangepassten Gebäudewert von 585.742 Euro im Dezember 2001 kommt  20% USt dazu, da dies ein Nettobetrag ist, und ergibt somit Euro 702.891 Neubauwert für die Feuerversicherung.

Der umbaute Raum entspricht ca. 1900m3, d.h. es ergibt sich ein m3 – Preis von € 703.000/1900=370 Euro/m3.

Zusammenfassend handelt es sich um einen Fehlbetrag von mindestens 91.500 Euro

 

Gerichtliche Beweiswürdigung

Das Landesgericht Klagenfurt, vertreten von Mag. Monika Rauter-Repar, vertraut dem Sachverständigen Ing. Rudolf Leitner, und stellt in ihrem Urteil am 20.12.2011 fest, dass der Neubauwert des Brandobjekts 611.500 Euro beträgt.

Das Oberlandesgericht Graz, vertreten durch  die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Neuhold und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Waldner als Senatmitglieder, vertraut dem Sachverständigen Ing. Rudolf Leitner und stellt in ihrem Teilurteil vom 10.10.2012 fest, dass der Neubauwert des Brandobjektes 611.500 Euro beträgt.

Das Schreiben von Ing. Dkfm Peter Steppan über die nicht statthafte Anwendung seiner Tabellen für die Neubaubewertung durch Ing. Rudolf Leitner ist auf den 14.03.2012 datiert und ist erst im Laufe des Jahres 2012 in den Gerichtsakt aufgenommen worden. Dieser wesentliche Beweis fehlte dem Landesgericht Klagenfurt sowie dem Oberlandesgericht Graz in seiner Beweiswürdigung bzw. in seiner Festlegung des Neubauwertes.

Wir kontaktierten den neuen Richter Dr.Pollak vom LG Klagenfurt, sowie die Verfasser des Teilurteils am OLG Graz, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Rastädter-Puschnig, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Neuhold und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Waldner mir der Bitte das Schreiben von Herrn  Ing. Dkfm Peter Steppan in ihren Beweiswürdigungen bzw. in den Feststellungen zu berücksichtigen.

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